Unsere Satzung
Satzung des Vereins „MENTOR – Die Leselernhelfer Mönchengladbach e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „MENTOR – Die Leselernhelfer Mönchengladbach e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe. Er
gewährt außerschulische Unterstützung für benachteiligte Mädchen und Jungen der
unteren und mittleren Jahrgangsstufen aller Schularten primär bei der Entwicklung ihrer
Sprach-, Lese- und Schreibkompetenz des Deutschen. Diese Unterstützung leisten
Mentoren, die auf freiwilliger (ehrenamtlicher) Basis eine(n) oder mehrere Schüler/-
in(nen) über einen längeren Zeitraum betreuen mit dem Ziel, Defizite im Gebrauch der
deutschen Sprache abbauen zu helfen. Eine Ausdehnung der Förderung auf andere
Fächer wird für die Zukunft nicht ausgeschlossen.
(2) Zur Erfüllung seines Zwecks nimmt der Verein mit Hilfe von Koordinatoren insbesondere
folgende Aufgaben wahr:
1. Konzeption, Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur
Zusammenarbeit von Mentor/-innen und Schüler/-innen
2. Suche nach Mentoren sowie die Betreuung bei ihrer Tätigkeit, insbesondere bei
Problemsituationen in der Zusammenarbeit mit Schüler/-innen und Elternhäusern
3. Auswahl von Schüler/-innen in Zusammenarbeit mit Schulen, Lehrern und Eltern
4. Schaffung äußerer Voraussetzungen wie zum Beispiel die Verfügbarkeit von
Räumlichkeiten.
5. Fachliche Auswahl und Prüfung geeigneter Lern- und Arbeitsmaterialien für die
Mentorentätigkeit.
(3) Der Verein kann darüber hinaus alle weiteren steuerbegünstigten Tätigkeiten
wahrnehmen die der Zweckerfüllung dienen.
(4) Zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele kann der Verein im Rahmen
der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen bilden.
(5) Der Verein sieht seinen Wirkungskreis in der Stadt Mönchengladbach und angrenzenden
Gemeinden. Er unterstützt und berät steuerbegünstigte Initiativen und Körperschaften mit
vergleichbarer Zielsetzung und wird in überörtlichen Zusammenschlüssen mitwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung
ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht abhängig
von der Bereitschaft eine Mentoren- oder Koordinatorentätigkeit zu übernehmen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zusendung einer
Aufnahmebestätigung.
(3) Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu zahlen, der jeweils bis zum 15. Januar eines
Kalenderjahres fällig ist. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Mitglieder können den Verein auch durch freiwillige Zuwendungen oder durch
regelmäßige höhere Beiträge unterstützen, die der Vorstand frei mit ihnen vereinbaren
kann.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austrittserklärung. Sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB
vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Wochen zum Jahresende.
2. Mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden wenn
1. es seit mehr als einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat
2. es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
(3) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein/e Vertreter/in zu hören oder
eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen.
(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach
Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die
nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Macht das Mitglied vom
Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
(5) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden
aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/r
Stellvertreter/in einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der
Mitgliederversammlung fest.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Billigung des Jahresberichts
2. Genehmigung des Jahresabschlusses
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Wahl des Vorstandes
6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
7. Feststellung des Haushaltsplans
8. Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 5 (4)
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung
vom/von der Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist
von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem
Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Zehntel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand
beantragt wird.
§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein
anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig.
(2) Körperschaftliche Mitglieder werden durch jeweils eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n
vertreten, die ihre Vertretungsvollmacht auf Anforderung nachzuweisen haben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden wenn sie in der
Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden
Vorsitzenden und einer/m Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf
bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder wählen.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und
außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung
des/der Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines
nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten
Vorstandes.
(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist
von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des
Einladungsschreibens.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind,
darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
(6) Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine Regressforderung des Vereins
gegenüber dem Vorstand für die Inanspruchnahme von Dritten aufgrund von
Pflichtverletzungen des Vorstandes.
§ 10 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der
einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
wird.
(2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen,
deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt sein Vermögen an die Kinderstiftung „Lesen bildet“ die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mönchengladbach, den 27.08.2017